Nahrungsergänzungsmittel-Werbung: Was erlaubt ist – und was nicht

Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Diese Vorgaben müssen eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen zu vermeiden. Nachfolgend werden die zehn wichtigsten Punkte detailliert beschrieben, die bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln beachtet werden müssen.

1. Nur zugelassene Health Claims verwenden

Die EU-Datenbank für zugelassene Health Claims enthält eine Liste von gesundheitsbezogenen Aussagen, die wissenschaftlich geprüft und von der EU zugelassen sind. Es dürfen ausschließlich diese Angaben verwendet werden, um die Sicherheit und Korrektheit der Aussagen zu gewährleisten.

Erlaubt: „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“
Unzulässig: „Vitamin C schützt vor Erkältungen.“

2. Keine Heilversprechen

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und dürfen nicht als solche dargestellt werden. Aussagen, die Heilung oder Linderung von Krankheiten versprechen, sind streng untersagt.

Unzulässig: „Hilft bei Migräne“ oder „Heilt Arthrose“.

3. Hinweise auf eine ausgewogene Ernährung

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, darauf hinzuweisen, dass Nahrungsergänzungsmittel keine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ersetzen können.

Beispiel: „Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung.“

4. Keine irreführenden Angaben

Die Werbung darf keine irreführenden Informationen über Wirkung, Sicherheit oder Zusammensetzung des Produkts enthalten. Es ist wichtig, nur realistische und belegbare Aussagen zu machen.

Unzulässig: „Dieses Produkt hat keinerlei Nebenwirkungen.“

5. Pflichtangaben auf der Verpackung und in der Werbung

Bestimmte Informationen sind zwingend anzugeben, sowohl auf der Verpackung als auch in Werbematerialien. Dazu gehören:

  • Die empfohlene tägliche Verzehrmenge

  • Eine Auflistung der Inhaltsstoffe

  • Der Hinweis: „Die empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden.“

Diese Angaben müssen klar erkennbar und gut lesbar sein.

6. Zielgruppen klar definieren

Die Zielgruppe sollte klar angesprochen werden, jedoch ohne diskriminierende oder ausgrenzende Formulierungen. Die Aussagen müssen sachlich und zielgerichtet sein.

Erlaubt: „Calcium unterstützt den Erhalt normaler Knochen – besonders wichtig für ältere Erwachsene.“

7. Keine Werbung mit Angst

Es ist verboten, in der Werbung Angst oder Unsicherheit zu schüren. Die Darstellung von gesundheitlichen Risiken, die angeblich durch den Verzicht auf das Produkt entstehen, ist nicht zulässig.

Unzulässig: „Ohne dieses Produkt riskieren Sie einen Vitamin-D-Mangel.“

8. Zulässige Vergleiche

Vergleiche mit anderen Produkten sind erlaubt, wenn sie sachlich und nicht irreführend sind. Abwertende oder übertriebene Behauptungen sind hingegen nicht gestattet.

Erlaubt: „Unser Produkt enthält 20 % mehr Vitamin C als durchschnittliche Vitaminpräparate.“
Unzulässig: „Das beste Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt.“

9. Vorsicht bei Influencer-Marketing

Influencer, die Nahrungsergänzungsmittel bewerben, müssen sich ebenfalls an die gesetzlichen Vorgaben halten. Es ist wichtig, dass ihre Aussagen keine unzulässigen Health Claims oder Heilversprechen enthalten.

Unzulässig: „Seit ich dieses Produkt nehme, fühle ich mich nicht mehr krank.“

10. Besondere Kennzeichnungspflichten bei Online-Werbung

Im Online-Handel und auf Social-Media-Plattformen müssen alle Pflichtangaben klar und gut sichtbar dargestellt werden. Dazu gehören Inhaltsstoffe, Verzehrempfehlungen und Warnhinweise.

Tipp: Es empfiehlt sich, separate Produktseiten mit umfassenden Informationen zu erstellen, um Transparenz zu schaffen und rechtliche Risiken zu minimieren.

Zusätzlicher Hinweis: Wissenschaftlich fundierte Inhalte

Verbraucher legen Wert auf nachvollziehbare und belegbare Informationen. Studien, die die Wirkung von Inhaltsstoffen unterstützen, können eine gute Ergänzung sein. Allerdings dürfen solche Studien nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt selbst diese Wirkungen garantiert.

Beispiel: Statt „Reduziert das Risiko von Herzinfarkten“ ist die Formulierung „Studien zeigen, dass Omega-3-Fettsäuren zur normalen Herzfunktion beitragen“ zulässig.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Juristen.

Zurück
Zurück

Die digitale Patient Journey: Wie Pharma-Marketing 2025 Patient*innen besser erreicht

Weiter
Weiter

Heilmittelwerbegesetz (HWG): Alles, was Sie über die Regeln zur Arzneimittel- und Medizinproduktwerbung wissen müssen